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Mobiles Arbeiten im ERV – unabhängig von Corona

Sogenanntes „Mobiles Arbeiten“ ist auch unabhängig von Corona und den Erlässen zum Home-Office der Bundesregierung ein zeitgemäßes Modell, den Arbeitstag und die Arbeit flexibler zu gestalten.

Foto: Colourbox.com
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Sogenanntes „Mobiles Arbeiten“ ist auch unabhängig von Corona und den Erlässen zum Home-Office der Bundesregierung ein zeitgemäßes Modell, den Arbeitstag und die Arbeit flexibler zu gestalten. Auch der ERV will dies nach Möglichkeit künftig für geeignete Arbeitsfelder nutzen und anbieten. Denn es kommt sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu Gute. Etwa in einer vorübergehenden familiären Belastungssituation, zum Beispiel in Form von Notbetreuung von Kindern unter 14 Jahren oder wenn Familienangehörige pflegebedürftig werden. Aber auch wenn lange Anfahrtswege existieren oder ungestörtes, konzentriertes Arbeiten nötig und außerhalb des Büros besser möglich ist.

Die Mitarbeitendenvertretung und die Leitung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach haben am 17. November 2020 eine Dienstvereinbarung zum Mobilen Arbeiten im ERV verabschiedet. Grundsätzlich können seitdem alle Mitarbeitenden des ERV - sofern die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeitenden es zulässt – bei ihrer Dienststellenleitung beantragen, einen Teil ihrer Arbeit außerhalb des Dienstsitzes zu erledigen.

Wichtig allerdings ist: Arbeit, Umfeld und auch der Mitarbeitende müssen sich für Mobiles Arbeiten eignen, und der Dienstvorgesetzte muss dem Antrag zustimmen. Das Mobile Arbeiten erfordert ein hohes Maß an Selbstdisziplin, Eigenverantwortung und Eigenmotivation sowie ein selbstständiges, ergebnisorientiertes und strukturiertes Arbeiten. Unverzichtbar sind auch lT- Grundkenntnisse. Der Arbeitgeber geht zudem davon aus, dass die Mitarbeitenden auch beim mobilen Arbeiten im Rahmen ihrer normalen Arbeitszeit analog der geltenden Arbeitszeitordnung tätig sind und nicht etwa darüber hinaus. Die Möglichkeit des mobilen Arbeitens soll keine Doppelbelastung von Arbeiten und Betreuung oder Pflege zur Folge haben.

Grundsätzlich gilt auch: Die Dienstvereinbarung funktioniert nur auf der Basis gegenseitigen Einverständnisses. Ein Rechtsanspruch auf Mobiles Arbeiten besteht weder auf Seiten des Mitarbeitenden noch auf Seiten des Arbeitgebers. Erprobt wird dieses Arbeitsmodell vor allem zunächst in der Verwaltung des ERV sowie im Fachbereich II. Jedoch können grundsätzlich alle ERV-Mitarbeitenden bei Bedarf einen Antrag stellen. Ende dieses Jahres soll es eine Auswertung zu diesem Thema geben zwischen der MAV, den Dienststellenleitungen und dem Vorstandsvorsitzenden Achim Knecht geben.

Wie man einen Antrag stellt und wie der Genehmigungs- bzw. Verfahrensablauf ist, steht in der Dienstvereinbarung. Diese sowie den Antragsbogen finden Sie hier:

Antragsformular Mobiles Arbeiten ERV

Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit des ERV, Stand 30.11.2021


Autorin

Sandra Hoffmann-Grötsch ist Journalistin in der Öffentlichkeitsarbeit der Evangelischen Kirche in Frankfurt und Offenbach.